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   BGH, 08.06.1983 - VIII ZR 297/82   

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BGH, 08.06.1983 - VIII ZR 297/82 (https://dejure.org/1983,3339)
BGH, Entscheidung vom 08.06.1983 - VIII ZR 297/82 (https://dejure.org/1983,3339)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 1983 - VIII ZR 297/82 (https://dejure.org/1983,3339)
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  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Werterhöhende Tatsachen - Revisionsgericht - Bewertungsänderung - Beschwer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.11.1971 - IV ZR 26/70

    Erledigung der Hauptsache und Berufung

    Auszug aus BGH, 08.06.1983 - VIII ZR 297/82
    Es kann dahingestellt bleiben, ob in Fällen absichtlicher Falschangaben über den Wert einer Kaufsache gegenüber dem Landgericht und dem Oberlandesgericht ein Verstoß gegen Treu und Glauben oder ein Mißbrauch der Rechtspflege angenommen und die Änderung des Wertes der Beschwer deshalb abgelehnt werden könnte (vgl. zu ähnlichen Problemen BGHZ 57, 224 f sowie Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl. GKG § 25 Anm. 3 B m.w.N.).
  • BGH, 13.11.1980 - IVa ZR 173/80

    Anspruch auf Gewährung eines Unfallversicherungsschutzes - Antrag auf

    Auszug aus BGH, 08.06.1983 - VIII ZR 297/82
    Diese für das Revisionsgericht ebenso wie für das Berufungsgericht neue Tatsache mußte deshalb zur Änderung der Bewertung für die Beschwer der Klägerin führen (vgl. BGH NJW 1981, 579).
  • BGH, 08.02.2000 - VI ZR 283/99

    Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer in der Berufungsinstanz

    Neue Tatsachen können deshalb für die Bewertung der Beschwer nur insoweit von Bedeutung sein, als sie für die Wertbemessung zu diesem Zeitpunkt relevant sind (z.B. beim Verkehrswert von Grundstücken oder sonstigen Gegenständen: BGH, Beschl. vom 8. Juni 1983 - VIII ZR 297/82 - JurBüro 1983, 1504; vom 9. März 1988 - IVa ZR 250/87; vom 27. Juni 1990 - XII ZR 20/90; vom 16. Februar 1994 - IV ZR 266/93 und vom 19. Januar 1995 - IV ZR 182/94 - jeweils BGHR ZPO § 546 Abs. 2 "Neue Tatsachen" Nr. 1 bis 4).
  • BGH, 17.10.1996 - IX ZR 161/96

    Revision gegen die Höhe des festgesetzten Streitwertes - Anspruch auf Abtretung

    Mit Bezug darauf ist auch in der Revisionsinstanz neuer Tatsachenvortrag zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 13. November 1980 - IVa ZR 173/80, NJW 1981, 579; v. 8. Juni 1983 - VIII ZR 297/82, WM 1983, 944; v. 18. Januar 1995 - IV ZR 182/94, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 3).
  • BGH, 25.06.2002 - XI ZR 330/01

    Revision - Sicherungszession - Konkursverwalter - GmbH & Co. KG - Stufenklage -

    Die Klägerin hat diese - auch in der Revisionsinstanz noch zulässige (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Juni 1983 - VIII ZR 297/82, WM 1983, 944) - Darlegung nicht bestritten, so daß sie als glaubhaft angesehen werden kann.
  • BGH, 17.01.1994 - II ZR 219/93

    Festsetzung eines Beschwerdewertes

    Daß die Parteien in der Berufungsinstanz einvernehmlich von einem geringeren Streitwert ausgingen, steht der Erhöhung nicht entgegen, denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Klägerin etwa in Mißbrauchsabsicht auf eine zu niedrige Festsetzung hingewirkt hätte (BGH, Beschl. v. 8. Juni 1983 - VIII ZR 297/82, WM 1983, 944).
  • BGH, 12.10.1992 - II ZR 54/92

    Berechnung des Werts einer positiven Feststellungsklage über wiederkehrende

    Der Antrag einer Partei, die Beschwer abweichend von der Festsetzung durch das Berufungsgericht auf über 60.000,00 DM festzusetzen, kann auf neue Tatsachen gestützt werden, auch wenn diese neuen Tatsachen zu dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz im Widerspruch stehen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. November 1980 - IV a ZR 173/80, NJW 1981, 579; Beschl. v. 8. Juni 1983 - VIII ZR 297/82, WM 1983, 944; MünchKomm, ZPO-Walchshöfer, 1992, § 546 Rdn. 32).
  • BGH, 09.11.1994 - VIII ZR 119/94

    Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges für eine Abschlussprovision - Falsche

    Zwar kann der an das Revisionsgericht gerichtete Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer auf neue, glaubhaft gemachte Tatsachen gestützt werden; daß die Parteien, ohne daß ihnen treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, den Streitwert im Rechtsstreit und ihnen folgend das Berufungsgericht anders bewertet haben, steht dem nicht entgegen (BGH, Beschluß vom 13. November 1980 - IVa ZR 173/80 = NJW 1989, 579 [EKMR 21.01.1988 - - 12304/86]; Senatsbeschluß vom 8. Juni 1983 - VIII ZR 297/82 = WM 1983, 944).
  • BGH, 20.12.1984 - IX ZR 133/84

    Voraussetzungen für eine Drittwiderspruchsklage - Anforderungen an die

    Wenn die Parteien nicht neue Tatsachen dafür vortragen und glaubhaft machen, daß sie und die Vorinstanzen diesen Verkehrswert vorher falsch bewertet haben und dies auch nicht auf treuwidrigen Verhalten der Parteien beruht (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 8. Juni 1983 - VIII ZR 297/82 - WM 1983, 944), so ist der Bundesgerichtshofs auch im Rahmen des § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts gebunden, wenn dieses nicht gesetzliche Grenzen seines Ermessens überschritten hat oder davon fehlerhaften Gebrauch gemacht hat (BGH, Urt. v. 20. September 1983-VI ZR 111/82 = VersR 1983, 1160; Zöller/Schneider ZPO 14. Aufl. § 546 Rdn. 20).
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